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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 25.03.2003
Aktenzeichen: 4 Ss 161/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 244 |
Beschluss
Strafsache
wegen Urkundenfälschung
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der VI. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 22. Oktober 2002 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 25. 03. 2003 durch den Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht Gronau hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Das Landgericht Münster hat die Berufung des Angeklagten verworfen.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit näher ausgeführten Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat bereits mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts Erfolg, weil die Strafkammer einen zulässigen Beweisantrag des Angeklagten zu Unrecht abgelehnt hat.
In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte folgenden Beweisantrag gestellt:
"In dem Strafverfahren gegen T.V. ... beruft sich der Angeklagte zum Beweis der Tatsache, dass er am 27.02.01 in der Zeit von 8.30 Uhr - 12.30 Uhr ausschließlich in dem Hauptbüro der Fa. C.GmbH in Gronau Computerarbeiten an den dort aufgestellten Computern durchgeführt hat, auf das Zeugnis der zu diesem Zeitpunkt in dem Büro anwesenden Arbeiter der Fa. C.GmbH. Der Angeklagte kann die einzelnen Namen der Mitarbeiter derzeit nicht benennen. Durch eine Nachfrage im Personalbüro der Fa. C.GmbH könnte dieses ohne große Verzögerung ermittelt werden."
Hierzu hat der Verteidiger dem Gericht u.a. einen Stundenzettel aus Februar 2001 überreicht.
Daraufhin hat die Vorsitzende der Strafkammer Erkundigungen eingeholt und diese wie folgt in der Hauptverhandlung bekannt gegeben:
"Bei einer von mir während der Unterbrechung der Sitzung durchgeführten telefonischen Rückfrage mit Frau H. von der C.GmbH in Gronau habe diese ihr erklärt, dass der vom Angeklagten in Kopie vorgelegte Stundenzettel aus Februar 2001 stamme und vom Geschäftsführer Herrn B. unterzeichnet worden sei. Herr B. sei derzeit unterwegs, sie versuche, mit ihm telefonisch Rücksprache zu halten.
Bei einem späteren Rückruf habe Frau Hörold mitgeteilt, dass der Angeklagte die gemeinnützige Arbeit sowohl vor Ort als auch zu Hause durchgeführt habe. Er habe u.a. Web-Seiten in Internet für die Gesellschaft eingerichtet. Angesichts des Zeitablaufs seien weder Herr B. noch sie oder die weitere Mitarbeiterin Frau G. in der Lage, Angaben dazu zu machen, ob der Angeklagte die am 27.02.2001 geleisteten Arbeiten vor Ort oder zu Hause gemacht hat."
Im Anschluss daran hat die Vorsitzende nach Kammerberatung folgenden Beschluss verkündet:
"Der überreichte Antrag vom 22.10.2002 wird zurückgewiesen.
Der Antrag ist kein Beweisantrag, da er kein bestimmtes Beweismittel nennt. Allein die irgendwie geartete Zugehörigkeit etwaiger Zeugen zur C.GmbH Gronau identifiziert diese noch nicht genügend im Hinblick auf dessen Anwesenheit am 27.02.2001 8.30 bis 12.30 h im Hauptbüro. Vielmehr müssten die Zeugen erst aus einem Personenkreis herausgefunden werden, ist/sind demnach noch nicht individualisiert.
Soweit man in dem Antrag einen Beweisermittlungsantrag sehen will, erfordert auf dem Hintergrund des von der Vorsitzenden bekannt gegebenen Ergebnisses über im Freibeweisverfahren telefonisch eingeholten Auskünfte bei der C.GmbH auch die Aufklärungspflicht diesbezüglicherweise keine weiteren Beweiserhebungen."
Entgegen der Auffassung der Strafkammer war der von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gestellte Beweisantrag als solcher zu bescheiden, weil die zu dem Beweisthema benannten Zeugen hinreichend individualisiert waren. Zwar waren die Zeugen nicht namentlich benannt worden, es reicht jedoch aus, wenn die in dem Beweisantrag genannten Personen ohne weiteres potentiell erreichbar waren (vgl. BGH, NStZ 1994, 47; BGH, NStZ 1995, 246). Diese Personen hätten durch einfache Nachfrage - wie auch tatsächlich geschehen - ohne weiteres dem Namen nach ermittelt und entsprechend geladen werden können. Zweifel hinsichtlich der Individualisierbarkeit bestanden insoweit nicht. Die bloße Unterlassung der namentlichen Benennung der Zeugen gab dem Beweisantrag nicht den Charakter eines bloßen Beweisermittlungsantrages.
Auf diesem Verfahrensfehler beruht das Urteil. Denn es ist nicht auszuschließen, dass die Durchführung der beantragten Beweiserhebung zu anderen, dem Angeklagten günstigeren Feststellungen und hiernach zu einer anderen Entscheidung des Gerichts geführt hätte. Da bereits diese Rüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen muss, bedarf es keines Eingehens auf die übrigen mit der Revision erhobenen Beanstandungen.
Ende der Entscheidung
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